
PATTAYA, Thailand – Das thailändische Gesundheitsministerium hat eine neue Verordnung erlassen, die den Verkauf und Gebrauch von Cannabisblüten streng reguliert. Die Bekanntmachung wurde am 23. Juni 2025 vom Gesundheitsminister Somsak Thepsuthin unterzeichnet, nachdem zuvor eine 25-tägige öffentliche Anhörung stattfand. Rund 59 % der Teilnehmenden unterstützten den Entwurf.
Die neue Regelung ersetzt die Ankündigung von 2022 und stuft nun ausschließlich die Blütenstände der Cannabispflanze (Gattung Cannabis, Familie Cannabaceae) als kontrolliertes pflanzliches Arzneimittel ein. Ziel ist es, Missbrauch zu verhindern und den medizinischen und wissenschaftlichen Nutzen zu betonen.
Zentrale Bestimmungen der neuen Regelung:
- Inkrafttreten: Einen Tag nach Veröffentlichung im Königlichen Amtsblatt.
- Lizenzerfordernis: Personen oder Unternehmen, die Cannabisblüten für Forschung, Verkauf, Export oder Verarbeitung nutzen möchten, benötigen eine Lizenz gemäß Abschnitt 46 des Gesetzes.
- Dokumentation: Lizenznehmer müssen Herkunft, Lagerbestand und Verwendungszwecke genau dokumentieren und regelmäßig Berichte einreichen.
- Exportkontrolle: Jede Ausfuhr muss einzeln angemeldet und dokumentiert werden.
- Verkauf nur an Lizenzierte: Nur Personen mit entsprechender Lizenz dürfen Cannabisblüten erwerben oder weiterverarbeiten.
- Zertifizierte Herkunft: Alle Blüten müssen von der Abteilung für traditionelle und alternative thailändische Medizin als qualitativ einwandfrei zertifiziert sein.
- Rauchverbot für den Verkauf: Der Verkauf zum Rauchen ist nur medizinischen Fachkräften erlaubt – etwa approbierten Ärzten, Heilpraktikern der Thai-Medizin, chinesischen Medizinern oder Apothekern – und nur zu therapeutischen Zwecken.
- Online- und Automatenverkauf verboten: Jeglicher Verkauf über das Internet, Automaten oder elektronische Netzwerke ist untersagt.
- Werbeverbot: Werbung jeglicher Art für Cannabisblüten ist verboten.
- Verkaufsverbote an bestimmten Orten: Tempel, religiöse Veranstaltungsorte, öffentliche Parks, Zoos, Freizeitparks und Wohnheime dürfen keine Verkaufsstellen sein.
Verschreibungspflicht: Käufer benötigen eine ärztliche Verschreibung mit klar definierter Dosierung und maximaler Nutzungsdauer von 30 Tagen.
Übergangsregelung:
Bereits lizenzierte Betriebe müssen sich unverzüglich an die neuen Bestimmungen anpassen, insbesondere bei Exporten und Dokumentationen.
Datum der Bekanntmachung: 23. Juni 2025
Unterzeichnet von: Somsak Thepsuthin, Gesundheitsminister